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   VGH Bayern, 05.12.2008 - 3 B 08.3245   

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https://dejure.org/2008,56047
VGH Bayern, 05.12.2008 - 3 B 08.3245 (https://dejure.org/2008,56047)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.12.2008 - 3 B 08.3245 (https://dejure.org/2008,56047)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. Dezember 2008 - 3 B 08.3245 (https://dejure.org/2008,56047)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abtrennung des Verfahrens betreffend einen Antrag auf Prozesszinsen nach Erledigung der Hauptsache betreffend die Hauptforderung;Prozesszinsen; streitig (gewesene) Geldleistung steht der Höhe nach fest gemäß Zuordnung einer bestimmten MdE zu konkreten Beträgen im Gesetz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.01.2006 - 2 B 36.05

    Nachzahlung von Besoldungsbestandteilen; Rechtshängigkeitszinsen; Verzugszinsen;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.12.2008 - 3 B 08.3245
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung findet, wenn die streitige Geldleistung der Höhe nach feststeht und - wie vorliegend - das einschlägige Fachgesetz keine abweichende, die Anwendung der Norm ausschließende Regelung trifft (vergleiche etwa BVerwG, Beschluss vom 25.1.2006, Az. 2 B 36.05, NVwZ 2006, 605, m.w.N.).

    Das Entsprechende gälte auch für eine Feststellungsklage (BVerwG, Beschluss vom 25.1.2006 a.a.O.) oder für eine Klage, die darauf gerichtet ist, dass der Inhalt einer begehrten Geldforderung aufgrund eines behördlichen Regelungsspielraums erstmals konstitutiv festgelegt werden soll (BVerwG, Urteil vom 28.6.1995, Az. 11 C 22/94, NJW 1995, 3135 = DVBl 1996, 104).

  • BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 22.94

    Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen - Anwendbarkeit des Gesetzes über die

    Auszug aus VGH Bayern, 05.12.2008 - 3 B 08.3245
    Das Entsprechende gälte auch für eine Feststellungsklage (BVerwG, Beschluss vom 25.1.2006 a.a.O.) oder für eine Klage, die darauf gerichtet ist, dass der Inhalt einer begehrten Geldforderung aufgrund eines behördlichen Regelungsspielraums erstmals konstitutiv festgelegt werden soll (BVerwG, Urteil vom 28.6.1995, Az. 11 C 22/94, NJW 1995, 3135 = DVBl 1996, 104).
  • BVerwG, 24.03.1999 - 8 C 27.97

    Keine Verwaltungsgebühr nach Rücknahme des atomrechtlichen Genehmigungsantrags

    Auszug aus VGH Bayern, 05.12.2008 - 3 B 08.3245
    Eine Anfechtungsklage allerdings, mit welcher der Kläger z.B. lediglich die Aufhebung eines ihn zu einer Geldzahlung verpflichtenden Verwaltungsakts (mit Erfolg) begehrte, würde nicht zur Forderung von Prozesszinsen hinsichtlich eines -unter dem Gesichtspunkt eines Folgenbeseitigungsanspruchs bestehenden - Anspruchs auf Rückzahlung bereits erbrachter Leistungen berechtigen, sofern (bzw. solange) ein solcher Rückzahlungsanspruch nicht seinerseits rechtshängig gemacht worden wäre (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24.03.1999, Az. 8 C 27/97, DVBl 1999, 1650).
  • BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 28.97

    Prozeßzinsen für rückständige Versorgungsbezüge;; - , bei eindeutig bestimmter

    Auszug aus VGH Bayern, 05.12.2008 - 3 B 08.3245
    Aus dem gleichen Grund fehlt es auch nicht an einer weiteren Voraussetzung für das Zusprechen von Prozesszinsen, nämlich an der Bezifferung der Geldschuld bzw. an ihrer hinreichenden Konkretisierung in der Weise, dass sie rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann (BVerwG, Urteil vom 28.5.1998, Az. 2 C 28/97, NJW 1998, 3368 = DVBl 1998, 1082).
  • VG München, 23.09.2014 - M 5 K 12.1520

    Besoldungsanspruch; (Voraus-) Abtretung; pfändbarer Anteil der Bezüge;

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist geklärt, dass § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung findet, wenn die streitige Geldleistung der Höhe nach feststeht und, wie im gegebenen Fall, das einschlägige Fachgesetz keine abweichende, die Anwendung der Norm ausschließende Regelung trifft (BayVGH, B.v. 5.12.2008 - 3 B 08.3245 - juris, Rn. 15 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 25.1.2006 - 2 B 36.05 - NVwZ 2006, 605).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2014 - 9 B 59.11

    Stationäre Eingliederungshilfe; stationäre Hilfe zur Pflege; Kostenerstattung

    Wenn der Kläger neben der Hauptforderung - wie hier - auch Prozesszinsen geltend gemacht hat und die Beteiligten nur die vom Beklagten anerkannte Hauptforderung für erledigt erklären, sich aber weiterhin über die Prozesszinsen streiten, dann hat das Gericht das Verfahren hinsichtlich des immer noch streitigen Anspruches auf Prozesszinsen fortzuführen und zu entscheiden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 3 B 08.3245 -, juris, Rdnr. 12 und 14).
  • VGH Bayern, 05.12.2008 - 3 B 06.2155

    Beamtenrecht; Unfallausgleich; Erledigung der Hauptsache betreffend die

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur Abtrennung des mit dem Aktenzeichen 3 B 08.3245 fortgeführten Verfahrens auf 3.623,75 Euro, danach auf 2.832,00 Euro festgesetzt.

    Soweit der Kläger Prozesszinsen begehrt, wurde das Verfahren abgetrennt und mit dem Aktenzeichen 3 B 08.3245 fortgeführt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 6 B 7.17

    Anspruch auf Prozesszinsen für vom Subventionsgeber nachzuzahlenden Fördermittel

    c) Hiervon ausgehend kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob nach Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts im Anfechtungsprozess gegen den Teilrücknahmebescheid hinreichend konkret feststand, in welcher Höhe den Klägerinnen ein Anspruch auf Auszahlung der Fördermittel aus dem vollständig wiederaufgelebten Zuwendungsbescheid vom 9. Mai 2000/28. Mai 2002 zustand (so aber die Vorinstanz unter Bezugnahme auf VGH München, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 3 B 08.3245 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 14 B 11.1233

    Nach Zahlung des vollen Kapitalbetrags zur Abwendung der Kürzung der

    Der Kläger hat einen Anspruch auf Auszahlung seines ungekürzten Ruhegehalts, § 4 Abs. 2 Alt. 1, § 58 Abs. 1 BeamtVG - hier in der Fassung des Gesetzes vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322 - im Folgenden: BeamtVG) sowie auf die beantragte Verzinsung der eingeklagten Summe von 55, 80 Euro und der bestimmten bzw. bestimmbaren monatlichen Abzugsbeträge seit Klageerhebung (7.4.2009) bzw. ab deren jeweiliger Fälligkeit, § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG vom 25.1.2006 Az. 2 B 36/05 NVwZ 2006, 605; BayVGH vom 5.12.2008 Az. 3 B 08.3245 RdNr. 15).
  • VG München, 21.11.2012 - M 7 K 12.1682
    § 291 Satz 1 BGB findet im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung, wenn die streitige Geldleistung - wie hier - der Höhe nach feststeht und das einschlägige Fachgesetz keine abweichende, die Anwendung der Norm ausschließende Regelung trifft (BayVGH, B. v. 5. Dezember 2008 - 3 B 08.3245 - Rz 15; BVerwG, B. v. 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 Rz 18 m.w.N.).
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